Lexikon J

BeWoGes Wirtschafts- & Finanzlexikon

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Begriffe aus Wirtschaft und Finanzen mit J

Jahresabrechnung  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der Verwalter von Gemeinschaftseigentum muss nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung über Vorschüsse der Wohnungseigentümer und Ausgaben aufstellen, um zu zeigen, dass diese dem Wirtschaftsplan entsprechen.

Jahresabschluss  Linkpfeil zum Seitenanfang
Bestehend aus Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung, gem. § 242 III. Er ist für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Bei einer Aktiengesellschaft wird der Jahresabschluss vom Vorstand aufgestellt und durch einen staatlich vereidigten Wirtschaftsprüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft. Der Jahresbericht hat gem. § 264 (2) HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.

Jahrescoupon  Linkpfeil zum Seitenanfang
Zinszahlung bzw. Couponeinlösung bei Anleihen, einmal jährlich anfallend. Der Schuldner erreicht hiermit, im Gegensatz zum Halbjahrescoupon, bei dem die Zinszahlungen halbjährlich anfallen, Kosteneinsparungen durch Rationalisierungseffekte in der Bearbeitung sowie durch Verschiebung der Zinszahlungen auf einen Termin.

Jahresüberschuss  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Gewinn.

Jensen’s Alpha  Linkpfeil zum Seitenanfang
Ein Portfolio mit positivem Jensen´s Alpha entwickelte sich risikoadjustiert besser als die Benchmark. Ein negatives erzielte eine schlechtere Performance als die Benchmark. Ein Jensen´s Alpha von z. B. 40 % bedeutet, dass die risikoadjustierte Performance eines Fonds 40 % besser als die der entsprechenden Benchmark ist. Die höhere Rendite ist primär auf die Managementleistung und erfolgreiche Selektion des Fondsmanagers zurückzuführen.

JEX  Linkpfeil zum Seitenanfang
Abkürzung für Jumbo-Pfandbrief-Index. Der JEX wird minütlich aus Reuters-Kursen und täglichen Börsenkursen errechnet und publiziert. Das ihm zugrundegelegte Indexportfolio enthält 30 synthetische Jumbo-Pfandbriefe mit ganzzahligen Laufzeiten von 1 bis 10 Jahren.

J-Kurve  Linkpfeil zum Seitenanfang
typischer Verlauf eines Private Equity Investments: nach anfänglichem negativen Rendite- und Liquiditätsverlauf aufgrund von Anlaufverlusten und Managementgebühren (unterer Teil des „J“) in den ersten 2 bis 3 Jahren stellt sich ein steiler Trend nach oben ein.

Joint Venture  Linkpfeil zum Seitenanfang
Zusammenarbeit unterschiedlicher Partnerunternehmen für ein gemeinschaftliches und dauerhaftes wirtschaftliches Ziel.

Jumboanleihe  Linkpfeil zum Seitenanfang
Jumboanleihen sind festverzinsliche Wertpapiere mit einem Emissionsvolumen ab 500 Mio. Euro. Im Konsortium sind mindestens drei Banken vertreten. Diese Banken agieren als Market-Maker. Dadurch sind diese Papiere sehr liquide und können vom Anleger jederzeit zu marktgerechten Preisen gehandelt werden. Pfandbriefe dürfen von den Banken nur nach einer staatlichen Genehmigung emittiert werden.

Junge Aktie  Linkpfeil zum Seitenanfang
Die bei einer Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien; sie sind für das laufende Geschäftsjahr nicht bzw. noch nicht voll dividendenberechtigt. Die bisherigen Gesellschafter haben einen rechtlichen Anspruch auf den Bezug solcher jungen Aktien, wobei sich der Umfang nach der Zahlung ihrer alten Aktien richtet.
Gegenteil: alte Aktien.

Jungschein  Linkpfeil zum Seitenanfang
Uunwiderrufliche Erklärung einer Aktiengesellschaft oder einer Anleiheemittentin gegenüber einer Wertpapiersammelbank, dieser die jungen Aktien oder neuen Anleihestücke unmittelbar nach ihrer Drucklegung auszuliefern.

Junk Bonds  Linkpfeil zum Seitenanfang
(wörtlich: Wegwerfanleihen, „Ramschanleihen“)
Anleihen eines Emittenten mit geringer Bonität, hohen Risiken, aber auch hohen Renditen, die bei Zahlungsunfähigkeit des Emittenten wertlos werden.

Risikoreiche und als Ausgleich hierfür hochverzinsliche Anleihen mit niedrigem Rating.

Juristischen Personen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Unter juristischen Personen versteht man Zusammenschlüsse von Personen- oder Sachgesamtheiten, die damit rechtsfähig werden. Generell unterscheidet man zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Personen des privaten Rechts sind:

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaften (AG)
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
eingetragene Genossenschaften (eG)
eingetragene Vereine (eV).

Personen des öffentlichen Rechts sind:

Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden
Stiftungen
Anstalten wie die Deutsche Bundesbank.