Lexikon G

BeWoGes Wirtschafts- & Finanzlexikon

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Begriffe aus Wirtschaft und Finanzen mit G

G  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Geld.

Gamma  Linkpfeil zum Seitenanfang
Dynamische Kennzahl, die die Veränderung des Delta angibt, wenn sich der Basiswert um eine Einheit ändert. Ändert sich der Kurs des Basiswertes um eine Einheit nach unten, und sinkt dadurch das Delta von z.B. 51 % auf 49 %, so wäre das Gamma = 2.

Gap  Linkpfeil zum Seitenanfang
Begriff aus der Chart-Technik. Kurslücke, die entsteht, wenn der erste Kurs über bzw. unter dem des Vortages liegt. Es werden 4 Arten von Gaps unterschieden.

Gewöhnliche Gaps,
Ausbruchgaps,
Ausreißer und
Erschöpfungsgaps.

Garantiefonds  Linkpfeil zum Seitenanfang
Fondstyp, der in der Regel am Ende der festgesetzten Fondslaufzeit entweder die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals (Geld-Zurück-Garantie/Money back-Garantie) oder wenigstens eines bestimmten Prozentsatzes davon verspricht. Zudem wird der Anleger bis zur Endfälligkeit mit einer bestimmten Partizipationsquote am Kursanstieg des jeweiligen Marktes beteiligt. Alternativ wird der Gewinn auf einen bestimmten Prozentsatz des Indexanstiegs beschränkt.

Gearing  Linkpfeil zum Seitenanfang
Produkt aus Hebel und Delta eines Optionsscheines. Maßzahl, die die prozentuale Veränderung des Optionsscheinkurses bei einer prozentualen Veränderung des zugrundeliegenden Bezugswertes angibt.

Gebäudeversicherung  Linkpfeil zum Seitenanfang
Als wohnungseigentumsrechtliche Pflichtversicherung ist im Gesetz die Feuer- bzw. Brandversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt. Zu empfehlen sind weitere Versicherungen:

– Bauherrenhaftpflicht
– Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht
– Strom- und Leitungswasserschadenversicherung: z.B. für Rohrbrüche und
– Frostschäden- Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung:
– notwendig bei Wohnanlagen mit Ölheizung und Öltank
– Hausratversicherung

Gedeckter Optionsschein  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Covered Warrant.

GEFMA – Deutscher Verband für Facility Management e.V.  Linkpfeil zum Seitenanfang
Die GEFMA (German Facility Management Association) bezeichnet sich als Forum für Anwender, Anbieter, Investoren, Berater und Wissenschaftler aus dem Bereich des Facility Management (FM). Der Verband wurde 1989 gegründet und zählt derzeit etwa 300 Mitgliedsunternehmen einschl. städtischer und staatlicher Stellen. Die GEFMA konzentriert ihre Aktivitäten darauf, eine effiziente und an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichtete Bewirtschaftung von Facilities in privaten Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung zu fördern. Die GEFMA ist seit 1996 dabei, Richtlinien zu entwickeln, die sich auf Definition, Struktur und Beschreibung von FM sowie auf Leistungsbilder von Einzelleistungen beziehen (Richtlinien der Reihe 100 ff). Andere Richtlinien beziehen sich auf Kosten, Kostenrechnung, Kostengliederung und Kostenerfassung, Benchmarking, EDV-Aspekte, Hinweise für Ausschreibung und Vertragsgestaltung bei Fremdvergaben von Dienstleistungen, Beschreibung der Berufsbilder, der Aus- und Weiterbildung im Bereich des FM, sowie Qualitätsaspekte. Die bereits verabschiedeten Richtlinien können bei der GEFMA erworben werden.

Geld  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kurszusatz (auch „G“), der besagt, dass zum angegebenen Kurs nur Kaufaufträge im entsprechenden Wertpapier vorlagen, ein Umsatz mangels Angebot aber nicht zustande kam. Dieser Kurszusatz ist relativ selten, häufiger ist der Zusatz „bezahlt Geld“ („bG“) zu finden. Dies bedeutet, daß die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge nur teilweise ausgeführt werden konnten, da zu diesem Kurs noch weitere Nachfrage bestand. Die darüberliegenden Kaufaufträge wurden vollständig ausgeführt.

Geldkurs  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Bid.

Geldmarkt  Linkpfeil zum Seitenanfang
Markt für kurzfristige (i. d. R. bis max. ein Jahr) Guthaben und Kredite. Ein wesentlicher Bereich ist dabei die kurzfristige Kreditvergabe der Banken untereinander zur Beschaffung von Liquidität. Man unterscheidet verschiedene Formen von kurzfristigen Krediten:

Tagesgeld, das bis zu 24 Stunden Laufzeit hat,
tägliches Geld, das täglich kündbar ist,
Monatsgeld und
Dreimonatsgeld.

Geldmarktfonds  Linkpfeil zum Seitenanfang
Fonds, die bis zu 100 Prozent ihres Vermögens in Bankguthaben, Geldmarkttiteln oder Wertpapieren mit kurzen Restlaufzeiten bzw. regelmäßigen Zinsanpassungen anlegen. Geldmarktfonds sind erst seit 1. August 1994 in Deutschland zugelassen.

Geldmarktpapiere  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kurzfristige Schuldtitel der öffentlichen Hand, die am Geldmarkt gehandelt werden, bezeichnet man als Geldmarktpapiere. Geldmarkttitel sind z.B. Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen von Bund, Bahn, Post und der Bundesländer und Privatdiskonten.

Geldmenge  Linkpfeil zum Seitenanfang
Von der Bundesbank nach unterschiedlichen Gesichtspunkten definiertes und im Zuge ihrer Geld(mengen)politik angestrebtes Geldvolumen.

Geldvolumen M-1 = Bargeldumlauf ohne Kassenbestände der Banken, aber einschließlich Sichteinlagen inländischer Nichtbanken.
M-2 = Geldvolumen M-1 zuzüglich Termingelder inländischer Nichtbanken mit Laufzeiten unter vier Jahren.
M-3 = Geldvolumen M-2 zuzüglich Spareinlagen inländischer Nichtbanken mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
Die Bundesbank ist in ihrer Geld(mengen)-politik daran interessiert, die Liquidität der Wirtschaft zu sichern, ohne die Geldwertstabilität aus dem Auge zu verlieren. Um diese Ziele zu erreichen, definiert sie in periodischen Abständen bestimmte Zielkorridore, innerhalb derer sich das Wachstum der verschiedenen Geldmengen bewegen soll.
Schießen die Geldvolumina über diese Grenzen hinaus, ist die Bundesbank bestrebt, Liquidität durch entsprechende Maßnahmen, z. B. die Erhöhung der Mindestreservesätze der Banken, die Anhebung der Leitzinsen o. ä., abzuschöpfen oder im umgekehrten Fall zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Geldpolitische Instrumente der EZB  Linkpfeil zum Seitenanfang
Die EZB verfügt über einige geldpolitische Instrumente, die ihr zur Erreichung ihres vorrangigen Zieles der Preisstabilität zur Verfügung stehen. Hier sind v.a. die Offenmarktgeschäfte, die ständigen Fazilitäten und die Mindestreservepolitik zu nennen.

Gemarkung  Linkpfeil zum Seitenanfang
Das Kataster ist in sogenannte Katasterbezirke oder Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkungen ist meist in Gemeindebezirke und Flure eingegliedert. Für jede Flur ist eine Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum ist in Flurstücke aufgeteilt, die mit Flurnummern versehen sind. Diese Flurstücknummern entsprechen der Eintragung im jeweiligen Grundbuch. Die Gemarkung umfasst im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke.

Gemeinschaftseigentum  Linkpfeil zum Seitenanfang
Gemeinschaftseigentum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz, was nicht ausdrücklich zu Sondereigentum durch Gesetz erklärt ist. Das sind also Bestandteile, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum beeinträchtigt wird, z.B. Grundstück, Gebäude, Außenmauern, Treppenhaus, Vorkeller, Heizungskeller, Waschräume, Leitungen bis zu den Anschlüssen der Wohnungen. Diesen gemeinschaftlichen Eigentum und die Erlaubnis für dessen Gebrauch erwirbt der Käufer automatisch mit der Eigentumswohnung.

Gemischte Fonds (= Mischfonds)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Fonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere investieren können, die aber in der Regel Höchstgrenzen für den Aktien- oder den Rentenanteil haben. Die Entscheidungen über den richtigen Mix aus beiden Wertpapierarten trifft das Fondsmanagement je nach aktueller Situation.

Genehmigtes Kapital  Linkpfeil zum Seitenanfang
Will eine Aktiengesellschaft ihr Kapital durch Ausgabe von neuen Aktien erhöhen, so liegt der maximale Nennbetrag der neuen Aktien bei 50% des bisher gezeichneten Aktienkapitals. Diese Menge wird als genehmigtes Kapital bezeichnet.

Genussschein  Linkpfeil zum Seitenanfang
Schuldverschreibung, die im Gegensatz zur Aktie kein Miteigentum, sondern lediglich i.d.R. einen Anteil am Reinerlös bzw. Liquidationserlös v.a. bei Aktiengesellschaften und GmbH´s verbrieft. Auch die Verbriefung anderer Vermögensrechte ist möglich. Genussscheine sind verkäuflich, gelten aber nicht als Aktien. Der Besitzer erhält kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung, dafür übersteigt die Erfolgsbeteiligung i.d.R. die Rendite festverzinslicher Wertpapiere.

Geregelter Markt  Linkpfeil zum Seitenanfang
Markt an den deutschen Wertpapierbörsen, für den erleichterte Zulassungsbedingungen und weniger strenge Publizitätsvorschriften als für den Amtlichen Handel gelten. Die Preise werden von besonders beauftragten freien Maklern festgestellt. Sie werden nach den Regeln der amtlichen Kursfestsetzung ermittelt, aber nicht amtlich notiert.

Gesamtfälligkeit  Linkpfeil zum Seitenanfang
Wenn es für einen geschuldeten Betrag einen Termin gibt, an dem der gesamte Betrag auf einmal zurückerstattet werden muss, so wird dieser als Gesamtfälligkeit bezeichnet.

Gesamthandseigentum  Linkpfeil zum Seitenanfang
Das Gasamtheitseigentum steht im Gegensatz zum Bruchteilseigentum. Es gehört den Gesamthändern gemeinschaftlich. d.h., dass jeder Eigentümer der ganzen Sache ist, keiner über seinen eigenen Anteil verfügen kann und jeder Einzelne für die gesamten Verbindlichkeiten haftet.

Gesamtkapital  Linkpfeil zum Seitenanfang
Die Summe des Eigenkapitals einerAktiengesellschaft wird als Gesamtkapital bezeichnet. Hierbei wird vom Grundkapital über die Rücklagen bis zu den Reserven jede Position eingerechnet.

Gesamtkapitalrendite  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kennzahl, die die Unternehmenskapitalrentabilität angibt. Sie lässt sich aus dem Jahresüberschuss zzgl. der als Aufwand gebuchten Zinsen für das Fremdkapital, geteilt durch das gesamte vom Unternehmen eingesetzte Kapital errechnen. Siehe auch Return on Investment.

Geschäftsbericht  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der neuerdings auch durch einen Lagebericht und einen entsprechenden Anhang zum Jahresabschluss ersetzbare Bericht zur Bilanz und zur Gewinn und Verlustrechnung einer Abrechnungsperiode. Er muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand erarbeitet und den Abschlussprüfern vorgelegt werden. Da er wichtige Hinweise auf die vergangene, gegenwärtige und zukünftige Entwicklung eines Unternehmens gibt, ist er eine der wichtigsten Informationsquellen für den Aktionär und steht im Mittelpunkt der Beratungen der Hauptversammlung, dem obersten Entscheidungsorgan der Aktiengesellschaft.

Geschäftsjahr  Linkpfeil zum Seitenanfang
Einen Zeitraum von 12 Monaten, für den ein Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen muß, wird Geschäftsjahr genannt. Das Geschäftsjahr eines Unternehmens muss nicht mit einem normalen Kalenderjahr zusammenfallen.

Geschäftswert  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Goodwill.

Geschlossene Fonds (= closed-end funds)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Besonders in den angelsächsischen Ländern – aber auch in Deutschland in Form von z.B. geschlossenen Immobilienfonds – vorkommende Fonds, deren Mittel durch den Verkauf einer bestimmten, von vornherein begrenzten Anzahl von Anteilen aufgebracht werden. Wird das geplante Volumen erreicht, wird der Fonds geschlossen und die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Der Kurswert eines Anteils richtet sich nicht nach dem tatsächlichen, anteiligen Wert am Fondsvermögen, sondern unterliegt der freien Preisbildung, so dass der Fonds je nach Angebot und Nachfrage häufig mit einem nicht unerheblichen Aufgeld (siehe Agio) – manchmal auch mit Abgeld (siehe Disagio) – gegenüber seinem Inventarwert gehandelt wird. Einen Anspruch auf Rücknahme des Anteils hat der Anleger bei einem closed-end fund nicht. Die Anteile können nur an Dritte, ggf. über eine Börse, verkauft werden. Geschlossene Fonds unterliegen nicht den Anlegerschutzvorschriften des KAGG. Gegenteil: Offene Fonds.

Geschlossene Immobilienfonds  Linkpfeil zum Seitenanfang
Als geschlossenen Immobilienfonds bezeichnet man eine Gesellschaft, die in Gesamthand eine oder mehrere Immobilien mit dem Ziel erwirbt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dabei steht bereits zu Beginn der Beteiligung fest, um welche Immobilie/n es sich handelt. Wenn die Finanzierung der Immobilie durch die Aufnahme von Fremdkapital einerseits und Eigenkapital – meist privater Kapitalanleger – andererseits gesichert ist, ist der Fonds „geschlossen“. Geschlossene Immobilienfonds haben mit Investmentfonds nichts zu tun und unterliegen völlig anderen Regelungen und Gesetzen als diese.

Geschossflächenzahl (GFZ)  Linkpfeil zum Seitenanfang
In der Baunutzungsverordnung (BauNV0) § 20 Absatz 2 wird die GFZ geregelt. Die GFZ gibt an, wieviel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Geschosse. Die GFZ streut je nach Baugebietsart zwischen 0,4 (Kleinsiedlungsgebiet) und 3,0 (Kerngebiet). Zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche wird folgende Formel verwendet: Grundstücksfläche x GFZ = Geschossfläche.
Beispiel: Für den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses ist eine GFZ von 0,4 festgelegt worden. Das Grundstück hat eine Größe von 450 m². 450 (m²) x 0,4 (GFZ) = 180 (m²). Das Grundstück darf also mit einem Wohnhaus mit einer Geschossfläche von 180 m², verteilt auf die beiden Geschossen bebaut werden.

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften  Linkpfeil zum Seitenanfang
Das 1957 verabschiedete und seitdem mehrmals novellierte KAGG verpflichtet alle deutschen Investmentgesellschaften zur Einhaltung bestimmter Anlagegrundsätze. Hierzu gehört vor allem die Risikostreuung. Das Gesetz dient also in erster Linie dem Schutz der Fondsanleger.

Gesperrte Stücke  Linkpfeil zum Seitenanfang
Gesperrte Stücke sind Aktien, deren Inhaber sich verpflichtet haben diese über einen bestimmten Zeitraum zu halten und erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verkaufen.

Gestrichen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kurszusatz (-), der besagen kann, dass weder Kauf- noch Verkaufsaufträge oder nur solche mit nicht vertretbarer Limitierung vorgelegen haben; dass eine Streichung auf Veranlassung der Zulassungsstelle erfolgt ist, weil der Emittent die vorgeschriebenen Publikationspflichten nicht erfüllt hat; dass ein anderer wichtiger Grund für die Streichung vorlag. Wenn der Kurs wegen überwiegender Nachfrage gestrichen worden ist, erfolgt die Notierung als „-G“, bei überwiegendem Angebot heißt sie „-B“.

Gestrichen Brief („-B“)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kurszusatz, der besagt, dass der Kurs gestrichen wurde, da nur Angebote, jedoch keine Nachfragen vorlagen und somit keine Umsätze stattfanden.

Gestrichen Geld („-G“)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kurszusatz, der besagt, dass der Kurs gestrichen wurde, da nur Nachfragen, jedoch keine Angebote vorlagen und somit keine Umsätze stattfanden.

Gewinn  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der Gewinn oder der Verlust eines Unternehmens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses der jeweiligen Firma zu finden. Mit den Worten ist entweder der Gewinn oder der Verlust einer Geschäftsperiode gemeint. Aus allen Erträgen, verrechnet mit den Aufwendungen, verbleibt entweder ein Überschuss im Unternehmen, wenn die Erträge die Aufwendungen einschließlich der Ertragssteuern übersteigen, oder es entsteht ein Verlust, wenn die Aufwendungen die Erträge übertreffen. Das in der GuV ausgewiesene Ergebnis ist das Resultat des reinen Geschäftserfolges.

Gewinn je Aktie  Linkpfeil zum Seitenanfang
Mit dem Gewinn je Aktie ist gemeint, wieviel von dem erwirtschafteten Jahresüberschuss bzw. Konzernüberschuss auf eine einzelne Aktie entfällt. Die Kennzahl wird errechnet, indem man den Konzernüberschuss durch die Aktienanzahl dividiert. Sie misst die Ertragskraft in Relation zur Aktienanzahl. Gerade bei der amerikanischen Berichterstattung wird dieser Kennzahl die größte Aufmerksamkeit geschenkt. Häufig werden Planziele für ein Quartal bzw. ein Geschäftsjahr an einem bestimmten Gewinn je Aktie festgemacht. Wird dieses Ziel dann erreicht, überschritten oder verfehlt, reagiert der Kurs mit entsprechend starken Schwankungen.

Gewinnabführungsvertrag  Linkpfeil zum Seitenanfang
Vertrag, der eine Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien dazu verpflichtet, ihren gesamten Jahresüberschuss an ein beherrschendes Unternehmen abzuführen.

Gewinnanteilsschein  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Bogen.

Gewinnbeteiligung  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Dividende.

Gewinnmitnahme  Linkpfeil zum Seitenanfang
Börsentendenz, die aufgrund vorangegangener Kurssteigerungen die Anleger veranlassen, die aufgelaufenen Gewinne durch Verkauf ihrer Wertpapiere sicherzustellen. Der Hinweis auf Gewinnmitnahmen ist die einfachste Erklärung der Börsianer, wenn Kurse mitten in einem Aufwärtstrend ohne ersichtlichen Grund leicht zurückgehen.

Gewinnrendite  Linkpfeil zum Seitenanfang
Kennzahl, die das bereinigte Ergebnis je Aktie in Relation zum Kurs des jeweiligen Geschäftsjahres setzt.

Gewinnrücklagen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres ist es Unternehmen gestattet, Gewinnrücklagen zu bilden. Diese dienen der sogenannten Innenfinanzierung eines Unternehmens, dürfen jedoch nicht aus Fremdkapital gebildet werden.

Gewinn- und Verlustrechnung (GUV)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Jahresabschluss.

Gewöhnliches Gap  Linkpfeil zum Seitenanfang
Bezeichnet eine Kurslücke in einem Seitwärtstrend oder Lücken durch geringe Umsätze. Sie sind nicht von Bedeutung und es können keine Aussagen über den weiteren Kursverlauf gemacht werden.

Gezeichnetes Kapital  Linkpfeil zum Seitenanfang
Anderer Name für das Grundkapital eines Aktiengesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter ist auf diesen Betrag beschränkt.

GFZ  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Geschossflächenzahl.

Giralgeld  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Buchgeld.

Girokonto  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Kontokorrentkonto.

Girosammelverwahrung  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Sammelverwahrung.

Glamour Stocks  Linkpfeil zum Seitenanfang
Angelsächsische Bezeichnung für Aktien, die sehr spekulativ sind, denen aber besonders gute Wachstums- und Kurschancen beigemessen werden.

Glattstellen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Ist die Bezeichnung für den Verkauf oder Kauf eines bestimmten Wertpapiers um ein bestehendes Engagement (Verpflichtung) durch ein Deckungsgeschäft (Gegengeschäft) auszugleichen.

Gleitender Durchschnitt  Linkpfeil zum Seitenanfang
Trendindikator in der Chartanalyse, abgekürzt GDL. Die (geglättete) Kursverlaufslinie, die sich ergibt, wenn man die Kurse einer bestimmten Anzahl (200, 100, 38 usw.) zurückliegender Tage addiert und durch die Anzahl dieser Tage teilt. Je länger der Zeitraum, um so größer die Verzögerung, mit der diese Linie reagiert. Je weniger Tage eingesetzt werden, um so enger verläuft die GDL an den Kursen entlang. Die gleitende Durchschnittslinie bewegt sich also moderater als der tägliche Kursverlauf; sie hinkt quasi hinterher. Kursbewegungen werden auf diese Weise geglättet, und der Trend wird mit der GDL je nach Steigung oder Gefälle sichtbar.

Gleitzinsanleihe  Linkpfeil zum Seitenanfang
Anleihe, bei der die periodisch anfallenden Zinszahlungen im Verlauf kontinuierlich steigen. Variante der Staffelanleihe.

Globaldarlehen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Großvolumiges Darlehen, das einer Bank gewährt wird, um daraus eine Vielzahl von Kleinkrediten flexibel und gemäß bestimmter Förderkriterien an private Haushalte zu vergeben.

Globalurkunde  Linkpfeil zum Seitenanfang
Stellt eine Sammelurkunde für Wertpapiere dar. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren.

Going private  Linkpfeil zum Seitenanfang
Rückkauf eines Unternehmens von der Börse in privates Eigentum.

Going Public  Linkpfeil zum Seitenanfang
Angelsächsischer Fachausdruck für den Gang einer Aktiengesellschaft an die Börse.

Golden handshake  Linkpfeil zum Seitenanfang
(wörtlich: Goldener Handschlag)
Abfindungsentschädigung für Mitarbeiter, die aufgrund einer Unternehmensübernahme oder eines -verkaufs gekündigt werden.

Golden parachute  Linkpfeil zum Seitenanfang
(wörtlich: Goldener Fallschirm)
Großzügige Abfindungsentschädigung, wie Boni und Aktienoptionen, für leitende Angestellte, die ihren Job im Ergebnis einer Fusion, eines Firmenverkaufs, der schwachen Finanzlage oder wegen anderer widriger Geschäftsbedingungen verlieren.

Goldparität  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der fixierte Wert einer Währungseinheit gegenüber dem Goldpreis (Die Menge Gold in Gramm, die man für eine Währungseinheit erhält).

Good-till-cancelled (GTC)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Unlimitierter bzw. uneingeschränkt limitierter Auftrag, der bis auf Widerruf gültig ist.

Good-till-date (GTD)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Unlimitierter bzw. uneingeschränkt limitierter Auftrag, der bis zum angegebenen Termin gültig ist.

Goodwill  Linkpfeil zum Seitenanfang
Als Goodwill – auch Geschäftswert, Fassonwert, Organisationswert oder Firmenwert genannt – bezeichnet man den Differenzwert zwischen Ertrags- und Substanzwert nach der objektiven Unternehmensbewertung.

Gratisaktien  Linkpfeil zum Seitenanfang
Irreführende Bezeichnung für Berichtigungsaktien, die dem Aktionär nicht gratis gegeben werden, sondern aus Gesellschaftsmitteln stammen, an denen er ohnehin schon beteiligt war. Wenn eine Aktiengesellschaft ihr Aktienkapital aus eigenen Mitteln (z.B. den Reserven) erhöht, so erhalten alle Aktionäre für eine bestimmte Zahl von Aktien je eine Zusatzaktie. Nach der Ausgabe von Gratisaktien reduziert sich der Kurs der Aktien fast automatisch. Wurde zum Beispiel eine Zusatzaktie auf je drei alte Aktien ausgegeben, so haben die vier Aktien zusammen etwa den selben Kurswert wie vor Ausgabe der Zusatzaktie die drei alten Aktien allein. Die Dividende erhält der Aktionär jedoch künftig für vier Aktien. Die Ausgabe von Gratisaktien dient häufig dazu, eine „schwer“ gewordene Aktie (sehr hoher Kurs) leichter zu machen.

Gratisoptionen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Schweizer Aktiengesellschaft haben neben dem Gewähren einer Dividende eine zusätzliche Möglichkeit der Auszahlung an Aktionäre. Bei der Ausgabe von Gratisoptionen können Aktionäre neue Aktien erstehen, wenn sie eine bestimmte Zahl Gratisoptionen vorweisen und einen festgelegten Betrag entrichten.

Grauer Markt  Linkpfeil zum Seitenanfang
Bezeichnung für den nicht staatlich kontrollierten Teil des Kapitalmarktes. Nicht zu verwechseln mit dem Graumarkt.

Graumarkt (-Kurs)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Dieser Begriff (nicht zu verwechseln mit „Grauer Markt“) steht in engem Zusammenhang mit Neuemissionen. I. d. R. ordert man Aktien während der Zeichnungsfrist in der angegebenen Bookbuilding-Spanne. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Aktien noch vor der Erstnotiz im Graumarkt zu erwerben. Der Graumarkt stellt eine Art Termingeschäft dar, da der Investor in diesem Fall Aktien über die Bank zu einem bestimmten Kurs (= Graumarktkurs) vor der Erstnotiz kauft.

Gray knight  Linkpfeil zum Seitenanfang
Ein Gray knight agiert anfänglich wie ein White knight (d.h. gibt ein freundliches Übernahmeangebot ab zur Abwehr einer feindlichen Übernahme durch einen Black knight), verhält sich jedoch später so, wie es der Black knight getan hätte. Unter Gey knights versteht man auch solche Gegenanbieter, bei deren Übernahmeangebot nicht klar ist, ob es sich um ein feindliches oder freundliches handelt.

Greeks  Linkpfeil zum Seitenanfang
Deutsch: Griechen; dynamische Kennzahlen für Optionen bzw. ein Optionsscheine: Delta, Theta, Gamma, Vega, Rho, Kappa.

Greenback  Linkpfeil zum Seitenanfang
Geläufige Bezeichnung für den US-Dollar.

Greenmail  Linkpfeil zum Seitenanfang
(wörtlich: Grüne Post)
Eine Taktik, mit der ein Spekulant einen strategischen Anteil an einem Unternehmen erwirbt und damit droht, diesen an einen potentiellen Erwerber zu verkaufen, wenn das Unternehmen sich nicht bereit erklärt, die Anteile zu einem höheren Preis zurückzukaufen. „Greenmail“ ist eine Wortspielerei, die sich an den Terminus „Blackmail“ anlehnt (Blackmail = Erpressung, erpreßtes Geld); der Spekulant erpreßt das Zielunternehmen, sich von einem Übernahmeangebot freizukaufen („Grün“ ist das dabei eingesetzte Geld).

Greenshoe  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der Greenshoe ist eine Vereinbarung zwischen dem Emittenten und dem Konsortialführer bzw. dem Konsortium bei Platzierungen im Bookbuildung-Verfahren. Er ist eine Option, Mehrzuteilungen bei der Emission durch weitere Aktien aus einer Kapitalerhöhung oder aus Beständen von Altaktionären abzudecken. Dies geschieht i. d. R. dann, wenn die Nachfrage nach den emittierten Stücken das vorgesehene Emissionsvolumen erheblich übersteigt. Der Platzierungspreis der Greenshoe-Aktien entspricht dem für die übrigen Aktien aus der Emission. Der Greenshoe dient auch der Kursstabilisierung im Zeitraum unmittelbar nach Aufnahme des Börsenhandels der emittierten Aktien.

Griechen/griechische Variablen  Linkpfeil zum Seitenanfang
Siehe Greeks.

Großaktionär  Linkpfeil zum Seitenanfang
Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die einen genügend großen Anteil Aktien besitzen, um bei der Hauptversammlung des Unternehmens maßgeblichen Einfluss auszuüben, werden als Großaktionäre bezeichnet.

Grundbuch  Linkpfeil zum Seitenanfang
Beim Amtsgericht geführtes Register, in dem das Grundstück, die Eigentumsverhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen und Nutzungsrechte eingetragen sind. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden. Die Richtigkeit des Grundbuchinhalts wird kraft Gesetzes vermutet. Wer im guten Glauben auf die Richtigkeit des Grundbuches erwirbt, ist kraft Gesetz geschützt. Das Grundbuch ist wie folgt gegliedert:

Aufschrift; enthält Angaben zum Amtsgericht, Gemarkung, Band- und Blattnummer;

Bestandsverzeichnis: enthält alle katastermäßigen Angaben (Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Lage, Größe und Nutzungsart);

Abteilung I: Hier ist der jeweilige Eigentümer und sein Anteil eingetragensowie die Erwerbsart
(Kauf, Versteigerung, Erbe, Schenkung) und der Zeitpunkt;

Abteilung II: Hier sind die dinglichen Lasten und Beschränkungen, z.B. Grunddienstbarkeiten, besondere Nutzungsrechte, Geh, Fahrtrechte eingetragen;

Abteilung III: Hier sind die Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Alle Eintragungen erfolgen unter Hinweis auf die Grundlagenurkunde in den Grundakten, zum Beispiel: Teilungserklärung, Kaufvertrag u.a.

Grundbuchamt  Linkpfeil zum Seitenanfang
Eine Abteilung des Amtsgerichts, die das Grundbuch führt. In Teilen von Baden-Württemberg wird das Grundbuch von den Notaren selbst geführt.

Grundbuchauszug  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der Grundbuchauszug wird vom Grundbuchamt angefertigt. Vollständige Abschrift des Grundbuchblattes mit allen zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Die rangrichtige Eintragung einer Grundschuld ist dem Darlehensgeber durch einen beglaubigtem Grundbuchauszug nachzuweisen.

Grundbuchblatt  Linkpfeil zum Seitenanfang
Im Grundbuch liegt für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt vor. Grundbuchblätter sind gegliedert. Sie bestehen aus einer Aufschrift des Grundbuchs, dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und den drei Abteilungen des Grundbuchs.

Grunddienstbarkeiten  Linkpfeil zum Seitenanfang
Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Rechte Dritter an dem bezeichneten Grundstück. Zu den Grunddienstbarkeiten gehören: Wegerechte, Leitungsrechte, Geh- und Fahrtrechte.

Grunderwerbsnebenkosten  Linkpfeil zum Seitenanfang
Grunderwerbsnebenkosten sind Kosten, die neben dem Kaufpreis beim käuflichen Erwerb von Grundstücken entstehen. Üblicherweise zahlt sie der Käufer. Zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen:

Die Kosten der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, nicht aber in diesem Zusammenhang etwa entstehende Kosten der Grundpfandrechtsbestellung. Grundlage ist die Kostenordnung. Höhe +/- 1% des Kaufpreises.
Die Gerichtskosten für die Rechtsänderungen im Grundbuch. Grundlage ist auch hier die Kostenordnung. Die Höhe bewegt sich bei +/- 0,5% des Kaufpreises.
Die Grunderwerbsteuer, die sich auf den Kaufpreis für das siehe Grundstück (ohne siehe Zubehör) einschl. der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen bezieht. Grundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt derzeit 3,5%.
Eine etwaige Maklercourtage, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom Käufer zu bezahlen ist (überwiegend 3% plus USt, in einigen Bundesländern auch 5% plus USt.).
Etwaige Kosten im Zusammenhang mit einer erforderlich werdenden Grundstücksvermessung, wenn sie vertraglich vom Käufer übernommen werden.
Nicht zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen Erschließungsbeiträge, Kosten von Baugrunduntersuchungen oder Kosten, die im Zusammenhang mit der siehe Bodenordnung entstehen. Sie entstehen im Zusammenhang mit der „Baulandproduktion“, erhöhen der Wert des Grundstücks und sind deshalb den Kosten des Baugrundstücks zuzurechnen. Obwohl die Betrachtung der Transaktions- und Informationskosten heute vor allem in der volkswirtschaftlichen Literatur eine zunehmende Rolle spielt, zählen nach bisherigem Verständnis Informationskosten des Käufers (noch) nicht zu den Grunderwerbsnebenkosten. Lediglich Maklergebühren, die teilweise auch den Informationskosten zugerechnet werden, sind Erwerbsnebenkosten.

Grunderwerbsteuer  Linkpfeil zum Seitenanfang
Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht) an. Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5 % vom Kaufpreis. Wertmäßig im Kaufvertrag einer Immobilien erfaßtes Inventar, wie z.B. eine Einbauküche unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird i. d. Regel vom Käufer der Immobilie getragen. Grunderwerbsteuerfrei sind:

Übertragungen nach Ehescheidungen;
Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich deren Ehegatten und Kindern;
evtl. Übertragungen durch Schenkung.
Nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Nach Begleichung der Steuerschuld erfolgt eine Mitteilung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die erfolgte Zahlung an den Notar. Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung erfolgen.

Grundflächenzahl (GRZ)  Linkpfeil zum Seitenanfang
Der Anteil eines Baugrundstücks, der bebaut werden darf, Grundfläche. Über die GRZ wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Die GRZ gibt an, wie viel m² Grundfläche eines Baugrundstücks mit baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Für Garagen und Nebenanlagen einschließlich Zufahrten dürfen noch weitere 50% „baulich“ genutzt werden. Im Interesse der Vermeidung einer zu starken Bodenversiegelung gibt es eine Kappungsgrenze, die bei 80% liegt. Die GRZ bewegt sich i.d.R. zwischen 0,2 für Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten und 1,0 in Kerngebieten.
Zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche wird folgende Formel verwendet:
Grundstücksfläche (m²) x GRZ = Grundfläche (m²).

Grundkapital  Linkpfeil zum Seitenanfang
Aktien- oder Nennkapital einer Aktiengesellschaft, das der Summe der Nennwerte der aus gegebenen Aktien (Stamm- und Vorzugsaktien) entspricht. Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50.000 Euro, liegt i.d.R. aber darüber. Er entspricht der Summe der ausgegebenen Aktien. In der Bilanz steht das Grundkapital auf der Passivseite. Der Nennbetrag des Grundkapitals muss mindestens 50.000 Euro betragen, liegt jedoch meistens deutlich darüber. Die Summe der Nennwerte aller emittierten Aktien ergibt den gesamten Nennwert, an dem der Aktionär anteilig beteiligt ist. Siehe auch Aktienkapital.

Grundpfandrecht  Linkpfeil zum Seitenanfang
Sowohl Hypotheken als auch Grundschulden sind Grundpfandrechte und müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung muss den Namen des Gläubigers und den Geldbetrag der Forderung enthalten.

Grundschuld  Linkpfeil zum Seitenanfang
Eine Grundschuld sichert ein Darlehen auf eine Immobilie im Grundbuch ab, d.h. kommt es zur Nichtrückzahlung des Darlehens durch den Schuldner, kann der Darlehensgeber mit Hilfe der Grundschuld die Zwangsversteigerung der abgesicherten Immobilie anstreben. Im Gegensatz zur Hypothek muss bei einer Grundschuld keine Forderung zum Zeitpunkt der Eintragung bestehen und sie muss nach Darlehensrückzahlung nicht gelöscht werden. Sie besteht als Eigentümergrundschuld weiter und kann anderweitig abgetreten werden. Das hat zur Folge, dass die Grundschuld in der Praxis einfacher zu handhaben ist und häufiger angewendet wird als die Hypothek. Dies ist insbesondere vorteilhaft bei Konditionsanpassung und Umschuldung.

Grundschuldbestellung  Linkpfeil zum Seitenanfang
In einer notariellen Urkunde erklärte Zustimmung des Grundeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

Grundsteuer  Linkpfeil zum Seitenanfang
Im Gegensatz zur Grunderwerbssteuer, die nur einmalig beim Erwerb einer Immobilie zu zahlen ist, handelt es sich bei der Grundsteuer um eine regelmäßig an die Gemeinde zu entrichtende Steuer auf den Grundbesitz und wird vierteljährlich erhoben. Für die Besteuerung ist der Einheitswert, der Hebesatz und die Steuermesszahl maßgebend.

Gut behauptet  Linkpfeil zum Seitenanfang
Börsentendenz innerhalb eines Handelstages, die von geringfügigen, aber tendenziell leicht steigenden Kursen geprägt ist.